Unfallflucht

Unfallflucht
Eine Aktion
der Kreisverkehrswacht Biberach e.V.
in Zusammenarbeit mit den Netzwerkpartnern
"Arbeitskreis Verkehrssicherheit im Landkreis Biberach"
Gib-Acht-im-Verkehr
Was tun, wenn sie
Verursachereines
Verkehrsunfalls geworden sind?
Rechtslage
Das geforderte Verhalten nach einem Verkehrsunfall führt
häufig zur Verunsicherung, z.B. wenn nicht alle Beteiligten am Unfallort anwesend sind, weil etwa ein geparktes Fahrzeug angefahren wurde.
Fast jeder weiß noch, dass in einem solchen Fall ein Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen ist. Dass aber zunächst eine Wartepflicht, abhängig von Zeit, Ort und Schadenshöhe besteht, ist häufig nicht bekannt; dabei könnten Sie sich strafbar machen, wenn Sie nur
einen Zettel hinterlassen und sogleich weiterfahren würden.
Hat sich innerhalb der Wartefrist niemand gemeldet, ist unverzüglich der Berechtigte von dem Schadensereignis zu verständigen, ersatzweise kann die
Unfallmeldung auch bei der Polizei abgegeben werden. Dazu notieren Sie sich das Kennzeichen, die Marke, Typ und Farbe, sowie Standort des beschädigten Fahrzeuges.
Die baldmöglichste Unfallmeldung bei der nächsten Polizeidienststelle ist die häufigere Variante, da der Geschädigte in den wenigsten Fällen bekannt ist.
Rechtlich ist das Verhalten nach einem Verkehrsunfall im § 142 Strafgesetzbuch
(StGB) und § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.
Verstöße, die sich ausschließlich gegen Vorschriften des § 34 Straßenverkehrsordnung richten, stellen eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, die mit
Verwarnungsgeld oder Bußgeld geahndet werden kann, z.B. wenn kein Zettel hinterlassen wurde.
Das Gericht kann von einer Strafe nach § 142 Strafgesetzbuch absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall im ruhenden Verkehr, der ausschließlich nicht
bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.
Wird der Polizei ein solcher Fall bekannt, ist sie - wie bei allen Straftaten - gesetzlich verpflichtet eine Anzeige zuerstatten.
Was tun, wenn sie Zeuge eines Verkehrsunfalls geworden?
Auch im Interesse des Unfallgeschädigten bitten wir Sie, als
Zeuge folgende Hinweise zu erfüllen:
- Geben Sie sich wenn möglich dem Unfallverursacher als Zeuge zu erkennen; das verhindert invielen Fällen bereits die Unfallflucht.
- Notieren Sie sich bei der Flucht des Unfallverursachers das Kennzeichen, die Fahrzeugmarke und den –typ sowie die genaue Unfallzeit.
- Beobachten Sie genau die Flucht und merken Sie sich die Fluchtrichtung.
- Wenn möglich, notieren Sie sich eine Personenbeschreibung (einschl. Bekleidung) des Unfallflüchtigen sowie eventueller weiterer Fahrzeuginsassen.
- Informieren Sie umgehend die Polizei unter 110 und stellen Sie sich persönlich als Zeuge zur Verfügung.
Was tun, wenn Sie Geschädigter einer Verkehrsunfallflucht geworden sind?
Falls Sie Ihr Fahrzeug beschädigt vorfinden – hier einige
Ratschläge, die bei der Ermittlung des Unfallverursachers von Nutzen sein können:
- Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie Ihr Fahrzeug in der Auffindeposition stehen.
- Verständigen Sie umgehend die Polizei unter 110 oder im Kreis Biberach unter 0 73 51 / 447-0.
- Halten Sie nach Zeugen Ausschau; das Eintreffen der Polizei kann einige Minuten dauern – fragen Sie deshalb schon selbst Passanten nach eventuell gemachten Beobachtungen.
- Achten auch Sie schon auf mögliche Spuren am Unfallort. Nützliche Spuren können u. a. sein: Fremdlack, also Lack vom unfallverursachenden Fahrzeug; (dieser kann in Form von Lacksplittern am Boden liegen oder sich als Anhaftung an Ihrem Fahrzeug befinden), Glassplitter, Glühbirnen oder Kunststoffteile. Diese können später wertvolle Hinweise auf den Fahrzeugtyp des Unfallverursachers geben.
- Reifenspuren können Aufschluss über Unfallhergang und ggf. beweiserheblich zur Feststellung des Unfallfahrzeuges sein.
- Wenn Sie die Möglichkeit haben, fertigen Sie schon selbst Fotos von der Unfallstelle und von eventuell vorhandenen Spuren an.
Was ist eigentlich Unfallflucht und wie können Sie helfen?
Flyer
- mit Gesetzestext zu § 142 StGB, "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" mit Hinweisen für Unfallverursacher
- Hinweise für Geschädigte
- Hinweise für Zeugen
Da jeder Verkehrsunfall als Einzelfall gesehen werden muss, und im Rechtsverfahren auch als Einzelfall behandelt wird, können die hier gelisteten Aussagen und Erklärungen nicht pauschal für andere
Auszüge aus Gerichtsurteilen zur Unfallf[...]
PDF-Dokument [580.4 KB]

